Pendlerpauschale Rechner 2026 – Arbeitsweg, Entfernungspauschale und Steuererklärung berechnen
Kostenloser Rechner · Stand 2026

Pendlerpauschale Rechner 2026Fahrtkosten absetzen & Steuern sparen

Die tägliche Fahrt zur Arbeit kostet Geld. Berechnen Sie in Sekundenschnelle, welchen Betrag Sie sich vom Finanzamt als Werbungskosten zurückholen können – inklusive aller gesetzlichen Pauschalen für 2026.

Ab 2026: 0,38 € / km Bis 4.500 € absetzbar Kostenlos & ohne Anmeldung
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Was ist die Pendlerpauschale?

Umgangssprachlich sprechen fast alle von der „Pendlerpauschale“. Im deutschen Steuerrecht wird sie jedoch als Entfernungspauschale bezeichnet. Sie ist ein steuerlicher Freibetrag, der Arbeitnehmern gewährt wird, um die Kosten für den Weg zwischen der eigenen Wohnung und der „ersten Tätigkeitsstätte“ (in der Regel der feste Arbeitsplatz) auszugleichen.

Gut zu wissen:
Sie bekommen die berechnete Summe nicht 1:1 bar ausgezahlt. Sie mindert Ihr „zu versteuerndes Einkommen“. Je nach Steuersatz erhalten Sie am Ende etwa 15 bis 40 Prozent der berechneten Summe als tatsächliche Erstattung zurück.

Wie hoch ist die Pendlerpauschale aktuell?

SteuerjahrKilometer 1 bis 20Ab dem 21. Kilometer
20210,30 €0,35 €
2022 bis 20250,30 €0,38 €
Ab 20260,38 €0,38 €

Hinweis für 2026: Ab 2026 entfällt die Staffelung. Sie dürfen bereits ab dem ersten Kilometer die höhere Pauschale von 0,38 € ansetzen.

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Möchten Sie wissen, wie viel Netto Ihnen von der Pauschale übrig bleibt oder wie viele Arbeitstage das Jahr wirklich hat? Nutzen Sie unsere kostenlosen Tools:

Welche Verkehrsmittel werden anerkannt?

Das Finanzamt fragt nicht danach, wie Sie zur Arbeit gekommen sind. Sie erhalten die Pauschale für das Auto, den ÖPNV, das Fahrrad und sogar zu Fuß. Es gibt jedoch einen massiven rechtlichen Unterschied bei der Deckelung:

Auto (eigener PKW)

Fahren Sie mit einem eigenen Auto oder Firmenwagen, gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze. Sie können die Pauschale für die volle Distanz in unbegrenzter Höhe ansetzen.

ÖPNV, Fahrrad & zu Fuß

Hier ist die absetzbare Pendlerpauschale auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr gedeckelt. Ausnahme: Übersteigen bei Bus & Bahn Ihre tatsächlichen Ticketkosten die 4.500 €, dürfen Sie die tatsächlichen Kosten absetzen (Günstigerprüfung, Belege erforderlich!).

Was gilt steuerrechtlich als „Weg zur Arbeit“?

Das Finanzamt prüft diese Angaben oft automatisiert über Routenplaner. Folgende Regeln sind bindend:

  • Nur einfache Entfernung: Sie dürfen nicht Hin- und Rückweg addieren.
  • Volle Kilometer: Das Finanzamt rundet ab (15,8 km = 15 km).
  • Kürzeste Verbindung: Grundsätzlich müssen Sie die kürzeste Strecke angeben. Ausnahme: Eine längere Strecke ist „offensichtlich verkehrsgünstiger“ (z.B. Autobahn) und wird regelmäßig genutzt.

Ausnahmen & Sonderfälle (Profitipps)

Home-Office vs. Büro

Es herrscht ein striktes Entweder-oder-Prinzip. Sie können für denselben Tag nicht die Pendlerpauschale und die Home-Office-Pauschale (6 €) absetzen. Zählen Sie nur die Tage, an denen Sie physisch zum Arbeitsort gefahren sind.

Fahrgemeinschaften

Jeder Mitfahrer darf die Entfernungspauschale in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen – auch wenn er nicht selbst gefahren ist! Für Mitfahrer ist sie auf 4.500 € begrenzt. Für den Fahrer gibt es keine Grenze.

Menschen mit Behinderung

Ab einem GdB von 70 (oder 50-70 mit Merkzeichen „G“/„aG“) dürfen Sie pauschal 0,38 € für jeden gefahrenen Kilometer ansetzen – also für den Hin- und Rückweg! Alternativ können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

So tragen Sie die Fahrtkosten ein

Die Geltendmachung erfolgt über die Anlage N im Bereich „Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“. Gehen Sie so vor:

  1. Tragen Sie die genaue Adresse von Wohnung und Arbeitsstätte ein.
  2. Geben Sie die einfache Entfernung in vollen Kilometern an.
  3. Tragen Sie die exakte Anzahl der Arbeitstage ein (Urlaub/Krankheit abziehen!).
  4. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel trennen Sie die Tage auf. Unser Rechner oben übernimmt diese Aufschlüsselung.
  5. Suchen Sie nach neuen Perspektiven auf unserer bundesweiten Jobbörse für Stellenangebote.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: PKW (Keine Deckelung)
Herr Müller fährt 2026 an 220 Tagen mit dem Auto zur Arbeit. Einfache Strecke: 45 km.
Rechnung: 45 km × 220 Tage × 0,38 € = 3.762,00 €
Beispiel 2: Bahn (Deckelung greift)
Frau Schmidt fährt an 210 Tagen mit der Bahn. Einfache Strecke: 120 km.
Rechnerisches Ergebnis: 9.576,00 €.
Ansetzbar: Nur 4.500,00 € (Gesetzlicher Höchstbetrag), es sei denn, die Tickets waren nachweislich teurer.

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Umfassende FAQ: Das müssen Sie zur Pendlerpauschale wissen

1. Was genau ist die Pendlerpauschale und wer hat Anspruch darauf?

Die Pendlerpauschale, im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) offiziell als Entfernungspauschale bezeichnet, ist ein steuerlicher Abzugsbetrag im Rahmen der Werbungskosten. Sie dient dazu, Arbeitnehmer bei den Kosten für den täglichen Weg zwischen ihrer eigenen Wohnung und der sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ (dem regulären Arbeitsplatz) finanziell zu entlasten. Grundsätzlich hat jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf diese Pauschale, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Egal ob Sie mit dem eigenen PKW, der Bahn, dem Fahrrad oder gar zu Fuß zur Arbeit gelangen – das Finanzamt gewährt diesen Freibetrag. Die Pauschale wird nicht direkt als Bargeld ausgezahlt, sondern mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Das bedeutet, dass Ihre Steuerlast sinkt und Sie in der Regel eine höhere Steuererstattung am Ende des Jahres erhalten. Wichtig ist, dass die Fahrten tatsächlich stattgefunden haben müssen. Reine Home-Office-Tage oder Krankheitstage berechtigen nicht zum Ansatz der Entfernungspauschale für diese spezifischen Tage, da keine Wegekosten entstanden sind.

2. Wie hoch ist die Entfernungspauschale für die Jahre 2024, 2025 und 2026?

Die Höhe der Entfernungspauschale wurde in den letzten Jahren schrittweise angepasst, um den stark gestiegenen Kraftstoff- und Energiekosten Rechnung zu tragen. Für die Steuerjahre 2024 und 2025 gilt eine gestaffelte Regelung: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Wegstrecke können Sie 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich dieser Betrag auf 0,38 Euro pro Kilometer, was besonders für Fernpendler eine deutliche finanzielle Entlastung darstellt. Ab dem Steuerjahr 2026 kommt es nach aktuellem gesetzlichen Stand voraussichtlich zu einer Vereinheitlichung und Erleichterung. Unser Pendlerpauschale Rechner geht für 2026 von einer Pauschale von 0,38 Euro bereits ab dem ersten Kilometer aus. Diese Beträge gelten unabhängig vom gewählten Transportmittel. Wenn Sie jedoch mit dem Auto fahren, gibt es keine jährliche Obergrenze nach oben. Für Fahrräder, E-Bikes und öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) ist die Summe der ansetzbaren Pauschale auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Kalenderjahr gedeckelt, es sei denn, Sie können höhere tatsächliche Kosten per Beleg nachweisen.

3. Ab wie vielen Kilometern lohnt sich die Angabe in der Steuererklärung?

Die Angabe der Pendlerpauschale in der Einkommensteuererklärung lohnt sich erst dann steuerlich spürbar, wenn Sie mit Ihren gesamten Werbungskosten den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten. Dieser Pauschbetrag liegt aktuell bei 1.230 Euro pro Kalenderjahr. Das Finanzamt zieht diese 1.230 Euro automatisch von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen ab, selbst wenn Sie überhaupt keine beruflichen Kosten hatten. Um einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil zu erzielen, müssen Ihre tatsächlichen Ausgaben diesen Betrag übersteigen. Wenn Sie außer den Fahrtkosten zur Arbeit keine weiteren Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung (Anlage N) geltend machen, knacken Sie diese Grenze bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr erst ab einer einfachen Entfernung von etwa 15 bis 16 Kilometern (15 km x 220 Tage x 0,38 € = 1.254 €). Haben Sie jedoch noch weitere Ausgaben, wie beispielsweise Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder beruflich genutzte Software, addieren sich diese Posten. In einem solchen Fall zählt jeder einzelne Kilometer für die Pendlerpauschale, da Sie die Grenze von 1.230 Euro so viel schneller erreichen.

4. Werden sowohl der Hin- als auch der Rückweg steuerlich berücksichtigt?

Dies ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der jährlichen Steuererklärung. Bei der klassischen Pendlerpauschale darf gesetzlich zwingend immer nur die einfache Entfernung zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eingetragen werden. Das Finanzamt berücksichtigt den Rückweg nicht separat. Die gesetzlichen Sätze von 0,30 Euro beziehungsweise 0,38 Euro pro Kilometer sind vom Gesetzgeber so kalkuliert worden, dass sie die Kosten für die Hin- und Rückfahrt in der Summe bereits pauschal abdecken. Fahren Sie also morgens 25 Kilometer zur Arbeit und abends 25 Kilometer zurück, dürfen Sie in der Steuererklärung und in unserem Rechner oben lediglich 25 Kilometer angeben. Es gibt hierbei jedoch eine extrem wichtige Ausnahme für Menschen mit bestimmten Behinderungen (Grad der Behinderung von mindestens 70, oder zwischen 50 und 70 mit Merkzeichen „G“ oder „aG“). In diesen Fällen können entweder die tatsächlichen Kosten abgesetzt oder die Pauschale verdoppelt werden. Das bedeutet: Diese Personen dürfen eine Kilometerpauschale von 0,38 Euro explizit für den Hin- und Rückweg ansetzen.

5. Welche Strecke darf ich ansetzen: die kürzeste oder die schnellste Verbindung?

Grundsätzlich verlangt das Einkommensteuergesetz, dass Sie in der Steuererklärung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Ihrer Hauptwohnung und dem Arbeitsplatz angeben. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese kurze Strecke mit dem PKW in der Realität gar nicht nutzen oder sie für Fußgänger und Radfahrer eigentlich ungeeignet wäre. Die Sachbearbeiter im Finanzamt prüfen die Angaben heutzutage routinemäßig über digitale Routenplaner wie Google Maps nach. Es gibt jedoch eine essenzielle und steuerlich vorteilhafte Ausnahme für Pendler: Sie dürfen eine längere Fahrtstrecke ansetzen, wenn diese offensichtlich „verkehrsgünstiger“ ist und von Ihnen auch regelmäßig genutzt wird. Eine längere Strecke gilt dann als verkehrsgünstiger, wenn Sie dadurch regelmäßig eine erhebliche Zeitersparnis haben (beispielsweise durch die Nutzung einer schnellen Autobahn anstelle einer kürzeren Fahrt durch dichten, ampelreichen Stadtverkehr) oder wenn die Straßenführung deutlich sicherer ist. Wenn Sie sich für die längere Variante entscheiden, sollten Sie dies dem Finanzamt in den ergänzenden Angaben zur Steuererklärung kurz und plausibel begründen, um automatische Kürzungen zu vermeiden.

6. Wie berechne ich die tatsächlichen Arbeitstage (Krankheit, Urlaub, Home-Office)?

Die korrekte Ermittlung der Arbeitstage ist entscheidend für eine fehlerfreie Steuererklärung, denn das Finanzamt achtet sehr genau darauf, dass hier keine unrealistisch hohen Werte eingetragen werden. Ausgangspunkt für die Berechnung sind die 365 Tage im Kalenderjahr. Davon ziehen Sie zunächst alle Wochenenden sowie die gesetzlichen Feiertage in Ihrem Bundesland ab. Übrig bleiben in der Regel etwa 250 bis 255 mögliche Arbeitstage. Von dieser Summe müssen Sie nun strikt alle Tage abziehen, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht physisch aufgesucht haben. Das betrifft vor allem Ihre genommenen Urlaubstage, Krankheitstage, Fortbildungen an anderen Orten, Zeiten in Kurzarbeit und natürlich jeden einzelnen Tag, an dem Sie im Home-Office gearbeitet haben. Bei einer regulären 5-Tage-Woche akzeptieren die Finanzämter meistens pauschal 220 bis 230 Arbeitstage ohne weitere Nachfragen. Arbeiten Sie jedoch teilweise im Home-Office, müssen Sie exakt trennen: Für die Büro-Tage nutzen Sie die Pendlerpauschale, für die Home-Office-Tage setzen Sie die Tagespauschale von 6 Euro an. Beides gleichzeitig für denselben Tag ist verboten.

7. Kann ich die Pauschale nutzen, wenn ich mit dem Fahrrad oder zu Fuß pendle?

Ja, absolut! Das deutsche Steuerrecht belohnt die Mobilität von Arbeitnehmern völlig unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Da die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) verkehrsmittelunabhängig gestaltet ist, können auch umweltbewusste Pendler, die mit dem Fahrrad, dem E-Bike oder sogar zu Fuß zur Arbeit gelangen, den vollen Steuervorteil nutzen. Für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhalten Sie die gesetzlich festgelegten Sätze (0,30 Euro bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer). Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied im Vergleich zu Autofahrern: Während Autofahrer die errechnete Summe in unbegrenzter Höhe geltend machen können, ist der absetzbare Betrag für Fahrradfahrer, E-Bike-Nutzer und Fußgänger auf den gesetzlichen Höchstbetrag von maximal 4.500 Euro pro Kalenderjahr gedeckelt. Dieser Deckel greift bei der Fahrt mit dem Rad jedoch meist ohnehin erst bei extrem weiten Distanzen. Die gefahrenen Kilometer können Sie exakt wie ein Autofahrer in der Anlage N der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt verlangt bei Fahrrädern oder Fußmärschen keine Quittungen.

8. Was gilt für die Pendlerpauschale, wenn ich in einer Fahrgemeinschaft fahre?

Die Bildung einer Fahrgemeinschaft ist nicht nur ökologisch sinnvoll, sondern auch steuerlich äußerst attraktiv. Das Einkommensteuergesetz erlaubt es, dass jeder einzelne Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft die volle Entfernungspauschale für die kürzeste Strecke zwischen seiner eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte steuerlich ansetzt – und das, obwohl die Mitfahrer selbst gar kein Benzin bezahlen. Es gibt jedoch klare Grenzen zur Abgrenzung: Für die Personen, die an dem jeweiligen Tag als Beifahrer mitgenommen werden, ist die absetzbare Pendlerpauschale auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt, da sie nicht ihren eigenen PKW nutzen. Für den Fahrer, der sein eigenes Fahrzeug einsetzt, gilt diese gesetzliche Höchstgrenze hingegen nicht. Fahren die Kollegen abwechselnd mit ihren eigenen Autos, müssen die Tage in der Steuererklärung exakt aufgeteilt werden. An den Tagen, an denen Sie selbst fahren, setzen Sie die Kilometer ohne Obergrenze an; an den Tagen als Beifahrer greift für Sie die 4.500-Euro-Grenze. Umwege, die der Fahrer zur Abholung der Kollegen fährt, dürfen bei der Entfernungsberechnung nicht mitgerechnet werden.

9. Wie verhält sich die Pauschale bei öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV) und Jobtickets?

Wer mit Bus, Straßenbahn, U-Bahn oder der Deutschen Bahn pendelt, hat selbstverständlich ebenfalls Anspruch auf die reguläre Entfernungspauschale nach Kilometern. Wie bei Fußgängern oder Radfahrern ist der maximale pauschale Abzugsbetrag hierbei auf 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Für Nutzer des ÖPNV hält das Steuerrecht jedoch die steuerfreundliche sogenannte Günstigerprüfung bereit. Das bedeutet: Wenn die tatsächlichen Kosten für Ihre Fahrkarten (beispielsweise für ein teures ICE-Jahresticket oder eine BC100) den pauschal errechneten Betrag oder die 4.500-Euro-Grenze übersteigen, dürfen Sie in der Steuererklärung die tatsächlichen Fahrtkosten in voller Höhe ansetzen, sofern Sie Belege dafür einreichen. Ein Sonderfall tritt jedoch ein, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket oder einen steuerfreien Zuschuss zum 49-Euro-Ticket (Deutschlandticket) erhalten. Diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen müssen in der Steuererklärung zwingend angegeben werden und mindern den Betrag Ihrer absetzbaren Pendlerpauschale. Erhalten Sie beispielsweise ein Jobticket im Wert von 600 Euro steuerfrei, wird dieser Betrag von Ihrer berechneten Entfernungspauschale direkt abgezogen.

10. Kann ich trotz eines Firmenwagens die Pendlerpauschale absetzen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich und wird von vielen Arbeitnehmern bei der Steuererklärung aus Unwissenheit oft übersehen. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den Sie auch für private Fahrten und den Weg zur Arbeit nutzen dürfen, müssen Sie für diesen sogenannten geldwerten Vorteil monatlich Einkommensteuer zahlen. Dies geschieht in der Lohnabrechnung meist über die bekannte 1-Prozent-Regelung zuzüglich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Da Sie diese Fahrten zur Arbeit also bereits indirekt durch Ihr monatliches Gehalt versteuern, erlaubt das Finanzamt im Gegenzug zwingend, dass Sie diese Wegekosten über die Pendlerpauschale wieder als Werbungskosten geltend machen dürfen. Sie können also ganz regulär die einfache Entfernung in Kilometern sowie die gefahrenen Arbeitstage in die Anlage N eintragen. Das mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen wieder spürbar. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie für den Dienstwagen streng ein Fahrtenbuch führen oder der Arbeitgeber die Versteuerung bereits pauschal für Sie übernommen hat.

11. Was passiert, wenn ich im Laufe des Jahres umziehe oder den Arbeitgeber wechsle?

Das Berufsleben ist dynamisch, und so kommt es häufig vor, dass sich der Arbeitsweg durch einen privaten Umzug oder einen Jobwechsel mitten im Steuerjahr drastisch ändert. In der Steuererklärung müssen Sie diese Veränderungen exakt abbilden, was den Aufwand minimal erhöht. Sie dürfen die Entfernungen und Arbeitstage nicht einfach grob schätzen oder einen Jahresdurchschnitt bilden. Vielmehr müssen Sie die Zeiträume im Steuerformular klar aufteilen. In der Anlage N gibt es dafür die einfache Möglichkeit, mehrere Zeiträume anzulegen. Sie tragen dann beispielsweise ein: „Zeitraum 01.01. bis 30.06.: Wegstrecke 15 km an 110 Arbeitstagen“ und für die neue Lebenssituation „Zeitraum 01.07. bis 31.12.: Wegstrecke 35 km an 115 Arbeitstagen“. Das Finanzamt addiert anschließend die errechneten Teilbeträge aus den verschiedenen Zeiträumen automatisch zusammen. Sollten Sie an einem einzelnen Arbeitstag zwei verschiedene Tätigkeitsstätten nacheinander aufsuchen, zählt steuerlich nur die Entfernung zur weiter entfernten Tätigkeitsstätte.

12. Sind Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit zusätzlich absetzbar?

Die Pendlerpauschale soll zwar grundsätzlich alle laufenden Kosten abdecken, die durch den Weg zur Arbeit entstehen, etwa Benzin, Reifenverschleiß, Kfz-Steuer oder Versicherung. Ein unvorhergesehenes Ereignis wie ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte oder auf dem direkten Rückweg nach Hause bildet hier jedoch eine gesetzlich anerkannte Ausnahme. Wenn Sie auf dem Arbeitsweg unverschuldet oder durch leichte Fahrlässigkeit in einen Unfall verwickelt werden, stellen die daraus resultierenden Ausgaben sogenannte außergewöhnliche Wegekosten dar. Diese Kosten dürfen Sie in voller Höhe zusätzlich zur Pendlerpauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Dazu gehören beispielsweise Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug, ein notwendiger Mietwagen für die Dauer der Reparatur, Anwalts- und Gerichtskosten, Abschleppgebühren oder Selbstbeteiligungen bei der Kaskoversicherung. Wichtig ist jedoch: Sie dürfen nur die Kosten absetzen, die nicht von einer gegnerischen Versicherung oder Ihrem Arbeitgeber erstattet wurden. Ereignet sich der Unfall auf einem Umweg, etwa zum Einkaufen, entfällt der steuerliche Abzug meistens komplett.

13. Haben auch Minijobber, Studenten und Auszubildende Anspruch auf die Pauschale?

Das Einkommensteuergesetz macht beim Ansatz der Werbungskosten keine prinzipiellen Unterschiede hinsichtlich der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Daher haben auch geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Auszubildende und Praktikanten das rechtliche Fundament, die Entfernungspauschale in der Steuererklärung anzugeben. Die entscheidende Frage in der Praxis ist jedoch oft, ob sich dies steuerlich überhaupt auswirkt. Die Pendlerpauschale senkt immer das zu versteuernde Einkommen. Wer jedoch als Azubi, Minijobber oder Student mit seinem Gesamteinkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags bleibt, zahlt ohnehin gar keine Einkommensteuer. Folglich kann das Finanzamt auch keine Steuern durch die Pendlerpauschale erstatten. Sinnvoll wird die Angabe dann, wenn in einem Ausbildungsjahr erstmals Steuern gezahlt wurden oder wenn ein Verlustvortrag geprüft wird. In solchen Fällen kann jeder beruflich gefahrene Kilometer steuerlich relevant werden.

14. Was ist die Mobilitätsprämie für Geringverdiener?

Die Mobilitätsprämie wurde eingeführt, um eine Gerechtigkeitslücke bei der erhöhten Pendlerpauschale abzumildern. Da die erhöhte Entfernungspauschale rein als Steuerfreibetrag funktioniert, profitieren davon vor allem Menschen, die tatsächlich Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer zahlen. Geringverdiener, Azubis oder Teilzeitkräfte, deren Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, hatten von dieser staatlichen Entlastung zunächst kaum etwas. Durch die Mobilitätsprämie können diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen echten Zuschuss beantragen, sofern ihr einfacher Arbeitsweg mehr als 21 Kilometer beträgt. Die Berechnung ist an die Pendlerpauschale gekoppelt. Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen und unter dem Freibetrag liegen, Ihre Wegekosten aber sehr hoch sind, kann das Finanzamt die Mobilitätsprämie direkt auszahlen. Den Antrag stellen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Mobilitätsprämie“.

15. Wie genau und wo trage ich die Fahrtkosten in meiner Einkommensteuererklärung ein?

Die Geltendmachung der Pendlerpauschale ist in der Steuererklärung logisch strukturiert, erfordert aber die genaue Eingabe im vorgesehenen Formular. Alle beruflichen Fahrtkosten gehören zu den Werbungskosten für Arbeitnehmer und werden in der Anlage N eingetragen. Nutzen Sie ELSTER oder eine moderne Steuer-App, suchen Sie gezielt nach dem Bereich „Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“. Zuerst hinterlegen Sie die Adressen Ihrer Hauptwohnung und Ihrer Arbeitsstätte. Danach geben Sie die Zahl der tatsächlich gefahrenen Arbeitstage im Kalenderjahr ein. Urlaub, Krankheit, Home-Office und Fortbildungstage an anderen Orten müssen abgezogen werden. Anschließend tragen Sie die einfache Entfernung in vollen, abgerundeten Kilometern ein. Zusätzlich geben Sie an, ob Sie den eigenen PKW, öffentliche Verkehrsmittel, das Fahrrad oder eine Fahrgemeinschaft genutzt haben. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers, etwa ein Jobticket, müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

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